Vorwort

Die Zusammensetzung des Vorstandes und die Repräsentativität jedes einzelnen Mitgliedes sind in den folgenden Artikeln der Geschäftsordnung geregelt, die u. a. bestimmen:

Art 19

Der Vorstand setzt sich aus je einer/m VertreterIn der Kollektivmitglieder, drei VertreterInnen der assoziierten Mitglieder und einer/m VertreterIn der Einzelmitglieder zusammen.

Die VertreterInnen der Kollektivmitglieder werden von ihrer Organisation ernannt. Die VertreterInnen der assoziierten und Einzelmitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt.

Art. 23

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Arbeitsweise des Vorstandes

Mit dem Ziel seine Arbeitsweise zu klären und die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder sicherzustellen (siehe Art. 23) erlässt der Vorstand folgende Geschäftsordnung:

  • Jedes Mitglied ist gehalten der Einladung der/s PräsidentIn zu folgen.
  • Im Falle einer begründeten Verhinderung kann der Vorstand um eine fehlende Beschlussfähigkeit zu vermeiden, einen Ersatz verlangen.
  • Jede Vertretung, sei es der Kollektiv- oder assoziierten Mitglieder sind frei – gemäss ihrer Statuten – Ersatzvertretungen zu wählen, bestimmen oder auf andere Art zu berufen.
  • Die /der VertreterIn kann nicht selbst ihre Stellvertretung bestimmen.
  • Die / der VertreterIn der Einzelmitglieder kann ihre Stellvertretung bei Verhinderung nicht berufen. Sie sind zu entschuldigen
  • Die Identität der Stellvertretung muss dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden.
  • Die Stellvertretung hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Vertretung, die sie ersetzt, allerdings nur für die einmalige Sitzung, für die sie aufgeboten wurde.
  • Die Abwesenheit der/s VertreterIn und ihre/seine Stellvertretung muss der/m PräsidentinIn (des Vorstandes) mindestens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per Email mitgeteilt werden.
  • Die Stellvertretung wird protokolliert.
  • Der/die VertreterIn informiert ihre Stellvertretung über die Traktandenliste und die Geschäfte, die behandelt werden.
  • Die Stellvertretung informiert ihre/n VertreterIn über die Sitzung, an der sie teilgenommen hat.
  • VertreterInnen der assoziierten oder Einzelmitglieder können im Falle einer Verhinderung ein Vorstandsmitglied mandatieren.
  • Das bevollmächtigte Vorstandsmitglied gibt seine Stimme im Namen der/s VollmachtgeberIn ab.
  • Diese Mandatierung ist nur an der betroffenen Sitzung möglich. Ist die Delegierte der assoziierten oder Einzelmitglieder in mehreren Fällen verhindert, muss die Mandatierung jeweils erneut erfolgen.
  • Ein Vorstandsmitglied darf nicht mehr als ein Mandat halten.

Die vorliegende Geschäftsordnung wurde an der Vorstandssitzung vom 31. Mai 2015 in Berlin angenommen. Sie tritt sofort in Kraft.