Pikler International Header

Wer wir sind

Die Vereinigung Pikler International wurde 2012 gegründet, um Verbände, Gruppen und Einzelpersonen zusammenzubringen, die die Ideen der ungarischen Kinderärztin Dr. Emmi Pikler in der ganzen Welt verbreiten, und um Kontakte und Austausch zwischen ihnen zu fördern. Die Vereinigung ist bestrebt, die Authentizität der Piklerschen Ideen zu bewahren und die Erfahrungen und das Wissen des Pikler-Instituts bekannt zu machen. Sie hat das Ziel, bestehende Ausbildungskurse bekannt zu machen und neue zu schaffen, die Forschung anzuregen, die Qualität der Ausbildung des Personals von Kinderkrippen und Kindergärten zu fördern und an Initiativen mitzuwirken, die sich für eine gute Behandlung von Kleinkindern und ihren Familien einsetzen

PIKLER INTERNATIONAL SATZUNG
Rechtsform, Ziel und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen "PIKLER INTERNATIONAL" (nachfolgend "die Gesellschaft") wurde eine gemeinnützige Organisation gegründet, geregelt durch §60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2

Die Gesellschaft hat sich zum Ziel gesetzt

  • die Organisationen, die das Pikler-Konzept in Europa und auf anderen Kontinenten fördern, zu vernetzen und deren Gedankenaustausch anzuregen.
  • Informationen für die Gesellschaften und Vereine bezüglich Neugründungen, Veröffentlichungen und Dokumenten, Recherche, Treffen und Umsetzungen in Umlauf zu bringen.
  • die Authentizität des pädagogischen Pikler-Konzeptes zu bewahren und seinen Grundgedanken treu zu bleiben.
  • die klinische und pädagogische Recherche in Einrichtungen, die Kinder aufnehmen, zu fördern.
  • die Erfahrungen und das Wissen des Institut Pikler und seiner Angestellten über die Aufnahme und die Kindern und Babys zukommende Pflege zu würdigen, sowie die Aktivitäten der Lóczy-Stiftung für Kinder und der Pikler-Lóczy-Gesellschaft von Ungarn in Budapest (und die von diesen Organisationen unterstützte Krippe) zu unterstützen.
  • die bestehenden Materialien zur Verbreitung und Ausbildung zu erfassen, neue zu erstellen und dafür zu sorgen, dass diese in verschiedenen Sprachen zugänglich gemacht werden.
  • mit Organisationen, die den achtsamen Umgang mit Eltern und Kindern schützen, zusammen zu arbeiten; Bemühungen, die die Qualität der Ausbildung des Personals von Betreuungseinrichtungen verbessern, zu unterstützen.

Art. 3.

Die Gesellschaft hat ihren provisorischen Sitz bei der Emmi-Pikler-Lóczy- Gesellschaft, rue des Jardins 14, 1018 Lausanne. Der Sitz wird im Sekretariat von Pikler International sein, sobald dieses organisiert wurde.

Die Gültigkeit der Gesellschaft ist unbegrenzt.

Organisation

Art. 4

Die Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung der Vorstand der Exekutivausschuss die Rechnungsprüfer

Art. 5

Die Mittel der Gesellschaft werden erworben durch

  •  Beitragszahlungen der Vereine, Gruppen, Einzelpersonen und Mitglieder der Gesellschaft
  •  Erlöse aus dem Verkauf von Publikationen
  •  Subventionen für bestimmte Projekte
  •  Teilnahmegebühren für Kongresse, Symposien und Studientage
  •  Spenden

Die Gesellschaft wird darauf achten nicht in Konkurrenz zu anderen nationalen oder regionalen Vereinigungen und Gruppierungen zu treten sowohl hinsichtlich ihrer Tätigkeitenals auch in Bezug auf Finanzierungsquellen.

Mitglieder

Art. 6

Zur Gesellschaft gehören Kollektivmitglieder, assoziierte Mitglieder und Einzelmitglieder.

6.1.

Die Kollektivmitglieder sind die unterschiedlichen nationalen und regionalen "Pikler"-Gesellschaften. Sie leisten jährlich eine Beitragszahlung.

6.2.

Die assoziierten Mitglieder sind die für einen bestimmten Zweck gegründeten Gruppierungen, Gesellschaften, Institutionen. Sie leisten jährlich eine Beitragszahlung.

6.3.

Die Einzelmitglieder sind natürliche Personen, die privat Pikler International beitreten. Sie leisten jährlich eine Beitragszahlung.

Art. 7

Der Vorstand hat die Befugnis den Beitritt von Gesellschaften, Gruppierungen oder Einzelpersonen zu akzeptieren oder abzulehnen. Er informiert diesbezüglich die Generalversammlung.

Im Falle einer Ablehnung muss er seine Entscheidung nicht begründen.

Art. 8

Der Mitgliedsstatus für Einzelmitglieder endet mit dem Austritt, dem Tod oder dem Ausschluss. Für Assoziationen, Gruppierungen, Gesellschaften, Institutionen endet der Mitgliedsstatus mit dem Austritt, dem Verlust der Rechtspersönlichkeit oder der Auflösung.

Art. 9

Der Austritt muss dem Vorstand drei Monate im Voraus schriftlich angekündigt werden. Bis zum Ablauf dieser Frist ist das Mitglied an seine Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber gebunden.

Art. 10

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses auch nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Beitragszahlungen oder finanziellen Beteiligungen seit zwei Jahren nicht mehr nachgekommen ist. Die Zahlung der offenen Beiträge bleibt forderbar.

Art. 11

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann verhängt werden, wenn dessen Verhalten den Interessen der Gesellschaft oder deren anderer Mitglieder schadet.

Generalversammlung

Art. 12 Die Generalversammlung ist die oberste Gewalt der Gesellschaft. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Die Generalversammlung findet grundsätzlich per Korrespondenz statt.

Art. 13 Eine außerordentliche Generalversammlung findet innerhalb einer Frist von vier Wochen statt:

  •  aufgrund einer Entscheidung des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
  •  auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Kollektivmitgliederund assoziierten Mitglieder
  •  auf Antrag der Rechnungsprüfer

Art. 14 Alle Mitglieder erhalten die Einladung, die Tagesordnung und die Anlagen zur ordentlichen oder zur außerordentlichen Generalversammlung per Post oder per E-Mail. Sie haben eine Frist von vier Wochen, um ihre Stimme abzugeben. Der Vorstand, andernfalls die Finanzprüfer, sind für diesen Versand verantwortlich.

Art. 15 Vorschläge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand vor dem 31.Januar jeden Jahres vorzulegen.

Art. 16 Die Wähler sind in drei Gruppen aufgeteilt :

  1. a) Kollegium der Kollektivmitglieder
  2. b) Kollegium der assoziierten Mitglieder
  3. c) Kollegium der Einzelmitglieder

Die Position jeden Kollegiums wird durch die Mehrheit seiner Mitglieder bestimmt. Der Kollektivmitglieder Kollegium hat zwei Stimme. Der assoziierten Mitglieder Kollegium und der Einzelmitglieder Kollegium haben beide eine Stimme.

Art. 17 Die Entscheidungen der Generalversammlung sind gültig unabhängig von seiner Teilnehmerzahl.

Befugnisse der Generalversammlung

Art. 18 Die Generalversammlung wählt Stellvertreter der assoziierten Mitglieder auf Vorschlag letzterer in den Vorstand, sowie den Stellvertreter der Einzelmitglieder.

Gleichermaßen wählt sie die Rechnungsprüfer.

Die Generalversammlung äußert sich zu:

  •  den Protokollen der Tätigkeiten
  •  den Finanzberichten, sowie den Prüfungsberichten
  •  der Gesamtsumme der Beiträge und der finanziellen Zuwendungen
  •  Veränderungen der Satzung
  •  Vorschlägen des Vorstandes oder der Mitglieder

 

Vorstand

Art. 19 Der Vorstand besteht aus einem Vertreter der Kollektivmitglieder, drei Vertretern der assoziierten Mitglieder und einem Vertreter der Einzelmitglieder. Der Vorstand ernennt einen/eine Präsidenten/in und einen/eine Schatzmeister/in.

Die Delegierten der Kollektivmitglieder werden durch ihre Verbände bestimmt. Die Delegierten der assoziierten Mitglieder und der Einzelmitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt.

Art. 20 Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt oder ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar.

Art. 21 Das Mandat des Vorstandsmitgliedes wird nach Ablaufen der Amtszeit, durch Rücktritt oder nach Beschluss der Generalversammlung beendet.

Art. 22 Der Vorstand trifft sich mindestens zweimal jährlich. Der/Die Präsident/in beruft dazu die Mitglieder ein.

Art. 23 Der Vorstand tagt beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und die Hälfte oder weniger anwesend sind.

Art. 24 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Im Falle eines Gleichstandes ist die Stimme des/der Präsidenten/in ausschlaggebend.

Aufgaben des Vorstandes

Art. 25 Der Vorstand ist das leitende Organ der Gesellschaft. Alle Aufgaben, die die Satzung keinem anderen Organ der Gesellschaft zuweist, fallen in seinen Tätigkeitsbereich. Hierbei handelt es sich um

  •  die Durchführung von Beschlüssen der Generalversammlung.
  •  das Führen einer Buchhaltung unter Berücksichtigung der Ansprüche der Gesellschaft, darin sind mindestens die Registrierung der Einnahmen und Ausgaben, sowie der gegenwärtige Stand des Vermögens enthalten.
  •  das Erstellen eines jährlichen Tätigkeitenprotokolls, eines Finanzberichts und eines Jahresabschlusses.
  •  das Informieren der Mitglieder über den Bericht der Jahresabschlussanalyse.
  •  die Organisation der Generalversammlung gemäß Artikel 12 und folgende der vorliegenden Satzung.
  •  die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft.
  •  die Zulassung und den Ausschluss von assoziierten Mitgliedern und Einzelmitgliedern.
  •  das Engagieren und Entlassen des Personals der Gesellschaft.

 

Verpflichtungen der Vorstandsmitglieder

Art. 26 Dem/Der Präsident/in obliegt die Leitung der Tätigkeiten der Gesellschaft. Der/die Generalsekretär/in unterstützt ihn/sie dabei.

Der/Die Präsident/in repräsentiert die Gesellschaft nach außen gegenüber Behörden und Dritten. Er/Sie kann v

orübergehend diese Funktion an andere Vorstandsmitglieder übertragen. Art. 27 Die Gesellschaft beginnt mit der Signatur des/der Präsidenten/in und eines anderen Vorstandsmitgliedes. 

Art. 28 Der/Die Präsident/in leitet die Treffen des Vorstandes und des Exekutivausschusses.

Art. 29 Der/Die Schatzmeister/in ist für die Finanzwirtschaft der Gesellschaft verantwortlich.

Exekutivausschuss

Art. 30 Der Exekutivausschuss ist eine Delegation des Vorstandes mit dem Auftrag die Richtung und die Aktivitäten der Gesellschaft nächstmöglich zu verfolgen.

Der Exekutivausschuss wird aus dem/der Präsidenten/in, mindestens zwei Vertretern der Kollektivmitglieder und einem Vertreter der assoziierten Mitglieder oder der Einzelmitglieder gebildet.

Art. 31 Der Exekutivausschuss trifft sich in der Regel einmal im Quartal, jedoch so häufig wie nötig.

Art. 32 Der Exekutivausschuss sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse des Vorstandes.

Art. 33 Er ist der Initiator der Tätigkeiten, die es der Gesellschaft ermöglichen ihre Ziele umzusetzen. Er führt die Tätigkeiten ein, unterstützt sie und evaluiert sie dann.

Art. 34 Der Exekutivausschuss organisiert das Generalsekretariat der Gesellschaft mit Sitz letzterer. Er stellt einen/eine Generalsekretär/in ein und schlägt die Einstellung dem Vorstand vor. Der Exekutivausschuss erstellt die Aufgabenstellung des/der Generalsekretärs/in und kontrolliert dessen/deren Tätigkeiten.

Rechnungsprüfer

Art. 35 Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Sie können einmal wieder gewählt werden. Falls nötig können sie sich an eine treuhänderische Einrichtung oder an einen Finanzexperten wenden.

Art. 36 Die Rechnungsprüfer/innen können kein Mitglied des Vorstandes oder Exekutivausschusses sein.

Art. 37 Die Prüfung bezieht sich auf die Buchhaltungsführung und den Abgleich der Einnahmen und Ausgaben, sowie die Übereinstimmung der Verwendung der Fonds mit den Statuten der Gesellschaft und den Beschlüssen des Vorstandes.

Art. 38 Der Vorstand und der Exekutivausschuss sind verpflichtet den Rechnungsprüfer/innen alle notwendigen Dokumente vorzulegen; die Rechnungsprüfer/innen sind verpflichtet den Vorstand über die Ergebnisse ihrer Prüfung zu unterrichten.

Auflösung der Gesellschaft

Art. 39 Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch eine außerordentliche Generalversammlung verabschiedet werden, die zu diesem Anlass einberufen wurde.

Art. 40 Die Generalversammlung nimmt Stellung zum Vorhaben bezüglich der Liquidation des Vermögens der Gesellschaft und benennt, gegebenenfalls, einen Liquidator.

Art 41 Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an eine Organisation, die ähnliche Ziele wie die Gesellschaft verfolgt. In keinem Fall kommt es den Mitgliedern zugute.

Die vorliegende Satzung wurde am 3. November 2012 in Budapest durch die konstituierende Versammlung verabschiedet und an der Generalversammlung vom 14. November 2013 in Lausanne, Schweiz, geändert.

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